Rechtliches2020-02-28T16:28:09+01:00

Rechtliches

Beihilfevorschriften2020-02-06T23:48:18+01:00
Erläuterung zur Dienstbefreiung für staatspolitische Bildungsveranstaltungen2020-02-28T16:49:37+01:00

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UrlMV kann der Dienstvorgesetzte für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und beruflichen Fortbildungsveranstaltungen sowie für staatspolitische Zwecke bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr Dienstbefreiung gewähren.
Zwei Fünftel der in Anspruch genommener Dienstbefreiung sind auf den Erholungsurlaub des laufenden oder nächsten Urlaubsjahres oder auf den Anspruch auf Freizeitausgleich anzurechnen.

Über die Anerkennung als staatspolitische Bildungsveranstaltung im Sinn der Dienstbefreiungsvorschriften entscheidet auf Antrag des Trägers der Veranstaltung die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit.

Dabei sind folgende Maßstäbe anzulegen:

Die Veranstaltung muß nach der Programmgestaltung das Ziel verfolgen, dem Beamten in seiner Eigenschaft als Staatsbürger die staatspolitischen Gegebenheiten seiner Umwelt und die Werte einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung verständlich zu machen, damit seine Fähigkeit, diesem Verständnis gemäß zu handeln, gestärkt wird. Bei Studienreisen ins Ausland ist die Anerkennung nur möglich, wenn dem Gesamtprogramm überwiegend der Charakter einer staatspolitischen Bildungsveranstaltung zuerkannt werden kann. Die Vermittlung allgemeiner Eindrücke vom politischen System des besuchten Landes ist nicht ausreichend.

Die Veranstaltung muß seminarähnlichen Charakter haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mindestens 5 Stunden täglich mit Vorträgen, Diskussionen oder Arbeitsgemeinschaften ausgefüllt sind, deren Besuch für die Teilnehmer obligatorisch ist. Besuche bei Betrieben, Behörden, Verbänden usw. können nur berücksichtigt werden, soweit sie unmittelbar dem Veranstaltungszweck dienen und mit einer der genannten Veranstaltungsformen verbunden sind.

Die Anerkennung der Veranstaltung durch die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit begründet für den Beamten im Einzelfall keinen Anspruch auf Freistellung vom Dienst. Die Pflicht des Dienstvorgesetzten zu prüfen, ob dienstliche Gründe der Dienstbefreiung entgegenstellen, bleibt unberührt. Dauer der Dienstbefreiung

Für staatspolitische Bildungsveranstaltungen kann im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UrlMV insgesamt Dienstbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Jahr, ausnahmsweise mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde bis zu zehn Arbeitstagen im Jahr gewährt werden.

Für die Teilnahme an Fahrten zum Besuch von Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften sollen im Einzelfall grundsätzlich nicht mehr als drei Tage Dienstbefreiung gewährt werden.

Für die Teilnahme an Studienreisen ins Ausland, soweit sie die obenaufgeführten Voraussetzungen erfüllen, kann abweichend von den Sätzen
1 und 2 insgesamt nur alle fünf Jahre bis zu 3 Tagen Dienstbefreiung gewährt werden.

Die Dienstbefreiung umfaßt auch Zeiten der Hin- und Rückreise zum und vom Ort der Veranstaltung, soweit sie notwendig in die Arbeitszeit fallen. Für eine nochmalige Teilnahme an der gleichen staatspolitischen Bildungsveranstaltung kann Dienstbefreiung nicht mehr gewährt werden, es sei denn, daß durch diese Veranstaltung auch dem Wiederholungsteilnehmer wesentliche neue Erkenntnisse vermittelt werden.

Jugendleitergesetz2020-02-28T16:48:13+01:00

Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit
(Jugendarbeitfreistellungsgesetz – JArbFG)
Vom 14. April 1980
(BayRS III S. 661)
BayRS 2162-3-A

Vollzitat nach RedR: Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2162-3-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2017 (GVBl. S. 52) geändert worden ist

Art. 1
(1) Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit.

(2) Die Freistellung kann beansprucht werden
1. für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
2. zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.

(3) ¹Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. 2Die Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes1).
1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 801-7

Art. 2
(1) ¹Eine Freistellung nach diesem Gesetz kann jedes Jahr für nicht mehr als zwölf Veranstaltungen und zusammen höchstens für einen Zeitraum verlangt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht. ²Der Anspruch ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

(2) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren.

Art. 3
(1) 1Anträge auf Freistellung für eigene Maßnahmen können gestellt werden von
1. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
2. den öffentlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe,
3. den im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien und
4. den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege.
²Der Träger der freien Jugendhilfe muss auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Entscheidung über den Antrag seine öffentliche Anerkennung nachweisen.
(2) ¹Die Anträge sollen in Textform gestellt werden. ²Sie müssen dem Arbeitgeber, von besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen, mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, zugehen.
(3) ¹Der Antrag gilt als bewilligt, wenn ihn der Arbeitgeber nicht gegenüber dem Antragsteller und dem Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, in Textform ablehnt. ²Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.

Art. 4
Arbeitnehmern, denen eine Freistellung nach diesem Gesetz gewährt oder versagt wird, dürfen Nachteile in ihrem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht erwachsen.

Art. 5
¹Dieses Gesetz gilt entsprechend für ehrenamtliche Leiter von Jugendchören, Jugendorchestern und sonstigen Jugendmusikgruppen, wenn sie an Veranstaltungen der musikalischen Jugendbildung mitwirken, die den Veranstaltungen nach Art. 1 Abs. 2 entsprechen. ²Anträge auf Freistellungen können in diesen Fällen nur vom Bayerischen Musikrat e. V. gestellt werden.

Art. 6
Dieses Gesetz findet auf Beamte und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechende Anwendung.

Art. 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft².

²[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 14. April 1980 (GVBl. S. 180)

Interessante Links

zur Webseite

Besoldungstabellen der bayerischen Beamtinnen und Beamten

Weitere Informationen und aktuelles aus dem Beamtenbereich vom Bayrischen Beamtenbund e.V.

zur Webseite
zur Webseite

Entgeldtabellen

Weitere Informationen und aktuelles aus dem Beamtenbereich vom Bayrischen Beamtenbund e.V.

zur Webseite
zur Webseite

Öffentlicher-Dienst.Info

Weitere Informationen für den öffentlichen Dienst sowie Tarifverträge und Besoldungsordnungen

zur Webseite
zur Webseite

walhalla.de

Weitere Informationen für den öffentlichen Dienst

zur Webseite
Nach oben