Der Beihilfeanspruch für Beihilfeberechtigte ist bereits ab dem 1. Kind auf 70 v.H. anzuheben
Die privaten Krankenversicherungsbeiträge sind in den vergangenen Jahren gegenüber den Einkommenszuwächsen überdurchschnittlich angestiegen. Insbesondere Familien mit Kindern haben hierdurch deutliche finanzielle Einbußen zu verkraften. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sollte daher der Beihilfeanspruch für den Beihilfeberechtigten bereits ab dem ersten Kind auf 70 Prozent angehoben werden.
Beurlaubte Kräfte sind von den hohen privaten KV-Beiträgen besonders stark betroffen, da in dieser Zeit kein entsprechendes Einkommen zur Verfügung steht. Als „kleine Lösung“ wäre daher alternativ zumindest den beurlaubten Beschäftigten dieser höhere Beihilfeanspruch einzuräumen.
Das System der Beihilfe ist grundsätzlich beizubehalten; eine Bürgerversicherung wird abgelehnt
Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Leistungen der Beihilfe mindestens denen der gesetzlichen Kassen entsprechen.
Geburts- und Sterbebeihilfe sind wieder zu gewähren
Neben den Erhöhungen der Selbstbeteiligungen wurden in den letzten Jahren viele Beihilfeleistungen mit einem Federstrich abgeschafft. Insbesondere die Geburts- und Sterbebeihilfe – hier beispielhaft erwähnt – müssen wieder eingeführt werden.
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