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Eine Abordnung ist die Einsetzung eines Beamten bei einer anderen Dienststelle. Die rechtliche Stellung des Beamten/der Beamtin bleibt bestehen, jedoch muss der Beamte den Weisungen der aufnehmenden Dienststelle folgen. Als Voraussetzung für jede Abordnung muss eine dienstliche Notwendigkeit vorliegen. Für eine Abordnung, die eine Dauer von einem Jahr überschreitet ist die Zustimmung des Beamten/der Beamtin notwendig. In der Probezeit beträgt dieser Zeitraum zwei Jahre. Bei Abordnungen für die Dauer von mehr als sechs Monaten hat der Personalrat mitzubestimmen, es sei denn, dass der/die Beschäftigte mit der Abordnung einverstanden ist.
Die Bezüge der Beamten sind kein unmittelbares Entgelt für einzeln geleistete Arbeit, sondern die Gegenleistung für die Gesamtarbeitsleistung. Das Alimentationsprinzip ist ein wesentlicher Bestandteil des im Grundgesetz festgeschriebenen Grundsatzes des Berufsbeamtentums – dadurch äußert sich auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, was darin resultiert, dass der Beamte/die Beamtin durch seine Bezüge einen Lebensunterhalt finanzieren können muss, der den allgemeinen Lebensverhältnissen entspricht.
Anwärter sind Beamte in Ausbildung (auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) für die verschiedenen Fachlaufbahnen, z.B. Verwaltung und Finanzen, Bildung und Wissenschaft, Justiz, Polizei und Verfassungsschutz, Gesundheit und Naturwissenschaft und Technik. Während des Vorbereitungsdienstes führt der Beamte auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Anwärter“ und die Beamtin auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Anwärterin“. Soweit das Eingangsamt der Fachlaufbahn oder des fachlichen Schwerpunkts der Besoldungsgruppe A 13 angehört, lautet die Dienstbezeichnung „Referendar“ oder „Referendarin“.
Das Studium in der Qualifikationsebene drei erfolgt in der Regel an einer allgemeinen (öffentlichen) Fachhochschule z.B. der Ausbildungslehrgang Verwaltungsinformatiker/in. Das Studium im nichttechnischen Dienst erfolgt hingegen im theoretischen Bereich an verwaltungsinternen Fachhochschulen, die praktische Studienzeit bzw. Ausbildung wird an den jeweiligen Behörden durchgeführt. Die/Das Ausbildung/Studium endet dann mit erfolgreicher Teilnahme an der Qualifikationsprüfung.
Anwärterbezüge erhalten Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Bezüge setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag, der sich nach der Besoldung des späteren ersten Amtes richtet. Daneben werden die jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen gezahlt. Die Bezüge werden monatlich im Voraus überwiesen. Die Anwärterbezüge sind zum Teil zurückzuzahlen, wenn das Studium vorzeitig aus einem von dem Anwärter zu vertretenden Grund beendet wird oder der Anwärter vor Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Studiums auf eigenen Wunsch ausscheidet.
Beamte auf Widerruf sind sozialversicherungsfrei und nicht verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Stattdessen erhalten Beamte Beihilfe vom Arbeitgeber zu den Kosten, die sie für ihre ärztlichen Behandlungen aufwenden. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfe, die vom Dienstherrn auf Antrag gewährt und ausgezahlt wird, beträgt für Beamte (ledig) 50% (bei mindestens zwei Kindern 70 %), für Ehepartner, die nicht selbst versichert sind, 70 % und für Kinder jeweils 80% der beihilfefähigen Aufwendungen. Die verbleibenden Krankheitskosten müssen die Beamten selbst tragen oder aber sich entsprechend privat versichern. Die Krankenversicherung verlangt bei Antragstellung die Originalrechnung.
Bei der Beihilfe ist nur eine Kopie vorzulegen.
Geld Tipp:
Beihilfe gibt es nur auf Antrag. Beihilfe kann erst ab einem Gesamtbetrag (Rechnungsbeträge) von 200,00 € beantragt werden. Um die Summe zu erreichen, müssen die Rechnungen gesammelt werden. Nach Ablauf eines Jahres verfällt der Beihilfeanspruch. In diesem Fall kann vor Ablauf der Jahresfrist ein Antrag gestellt werden, obwohl die 200,00 € – Grenze nicht erreicht wurde. Diese Grenze gilt nicht für Anwärter. Die Anwärter müssen bei der ersten Abrechnung lediglich vermerken, dass sie aufgrund ihres Status’es von dieser Vorschrift befreit sind.
Die verfassungsrechtliche Grundlage des Beamtenverhältnisses bildet Artikel 33 des Grundgesetzes (GG). Dort sind in Absatz 5 die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums formuliert. Bei der Schaffung neuer beamtenrechtlicher Vorschriften sind diese Grundsätze zu berücksichtigen. Der Beamte/die Beamtin erhält
keinen Arbeitsvertrag sondern wird auf der Grundlage beamtenrechtlicher Vorschriften ernannt. Im Grundgesetz ist die Institution des Berufsbeamtentums verankert, weil im Spannungsfeld organisierter Gruppeninteressen die unabhängige Staatsgewalt unerlässlich ist. Das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip sind die wesentlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Zur Besoldung gehören Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Zulagen, Vergütungen und ggf. Auslandsdienstbezüge. Die Grundgehälter ergeben sich aus den Besoldungsordnungen, in denen die Besoldungsgruppen aufgeführt sind. Im Rahmen der Föderalismusreform haben die Länder die Kompetenzen für die Besoldung ihrer Beamten Richter und Soldaten erhalten.
Die Beurteilung eines Beamten ergibt sich als Ausfluss aus dem im Grundgesetz verankerten und für alle Beamten gültigen Leistungsprinzips. Die Leistungslaufbahnverordnung und die Beurteilungsrichtlinien regeln im Einzelnen für welche Qualifikationsebene eine Beurteilung erfolgen soll. Die Anwärter werden beim Wechsel des Ausbildungsabschnittes beurteilt, wenn der Anwärter eine gewisse Zeit in der Ausbildungsstelle gewesen ist.
Nach Bestehen der Qualifikationsprüfung erfolgt nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Am Ende der Probezeit folgt die so genannte Probezeitbeurteilung. In dieser sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu beurteilen. Bei über dem Durchschnitt liegenden Leistungen kann u. U. eine Verkürzung der Probezeit in Betracht gezogen werden. Nach Bestehen der Probezeit findet in bestimmten regelmäßigen Abständen die periodische Beurteilung statt. Dabei werden alle Beamten hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit beurteilt.
Nach der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) kann nach ¤ 16 UrlV für verschiedene Anlässe Dienstbefreiung gewährt werden. Die Urlaubsverordnung ist auf der Homepage der dbbj bayern unter www.dbbjb.de veröffentlicht. Dienstbefreiung kann unter anderem gewährt werden für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandes, bei Tod des Ehegatten (eines Kindes oder eines Elternteiles) und für die Teilnahme an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen. Dienstbefreiung ist eine Kann-Verordnung, d.h. eine Garantie für die Gewährung von Dienstbefreiung gibt es nicht.
Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, z.B. im Fall von Amtsunterschlagung oder Bestechlichkeit. Auch ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (z.B. Trunkenheitsfahrt) kann ein Dienstvergehen sein. Dabei können folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt werden: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Entlassung. Gegen Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe kann kein Disziplinarverfahren geführt werden. Sind die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren erfüllt, ist ein Beamter auf Widerruf bzw. auf Probe sofort zu entlassen. Ein Beamter auf Widerruf hat hier weniger Schutz als ein Beamter auf Lebenszeit.
Der Beamte ist verpflichtet, einen Diensteid zu leisten. Verweigert der Beamte die Ableistung des Diensteids, so ist er zu entlassen. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind entsprechend verpflichtet, ein Gelöbnis abzulegen. Hierdurch bestätigt der Beamte seine Treue zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Die Eingangsämter für Beamte richten sich nach den Besoldungsgruppen der unterschiedlichen Fachlaufbahnen des öffentlichen Dienstes. Daneben gibt es eine Regelung für das Eingangsamt von Beamten in besonderen Fachlaufbahnen, bei denen die Ausbildung zum Beispiel mit einer besonders gestalteten oder einer zusätzlichen Prüfung abgeschlossen wird.
Eine Entlassung ist z.B. vorgesehen, wenn sich der Beamte weigert, den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen. Auf eigenen Wunsch kann der Beamte jederzeit entlassen werden. Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden, wenn erkennbar wird, dass es an der charakterlichen, persönlichen oder fachlichen Eignung fehlt. Eine fehlende fachliche Eignung liegt z.B. vor, wenn während des Vorbereitungsdienstes keine ausreichenden Leistungen erzielt werden.
Durch die Ernennung wird das Beamtenverhältnis begründet oder ein anderes Amt verliehen. Sie erfolgt durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Die Ausbildung in der dritten Qualifikationsebene findet an verwaltungsinternen Fachhochschulen statt, welche in den Jahren 1973 bis 1981 in Bund und Ländern eingerichtet worden sind. Das Ziel: Ausbildung für den Einsatz im öffentlichen Dienst. Das Studium entspricht dem Vorbereitungsdienst. Als ressorteigene Hochschulen (verwaltungsinterne Konzeption) sind sie „freien“ Studienplatzbewerbern nicht zugänglich. Hiermit verbunden ist die Anwesenheitspflicht, welche sowohl für die Verwaltungsschule, die Fachhochschule als auch die Berufsschule gilt. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVR) gliedert sich in sechs Fachbereiche (Allgemeine Innere Verwaltung, Finanzen, Polizei, Rechtspflege, Sozialverwaltung, Archiv- und Bibliothekswesen).
Die dbbj bayern bietet ein umfangreiches Seminarprogramm an, welches bei der Geschäftsstelle der dbbj bayern oder per Email angefordert werden kann.
Beamte können zu besonderen Anlässen (z.B. erstmalige Wohnungseinrichtung, Umzug) einen zinslosen Gehaltsvorschuss bis zu 2.556,46 € beantragen. Die Gewährung des Gehaltsvorschusses ist an besondere Voraussetzungen gebunden.
Gewerkschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern/innen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Im öffentlichen Dienst sind die Berufsgruppen der Arbeitnehmer und Beamten ebenfalls in Gewerkschaften organisiert. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
Die jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) für Beamte, Richter und Soldaten erfolgt nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. Das Weihnachtsgeld wird nur anteilig gezahlt, wenn man nicht das ganze Jahr in der Verwaltung beschäftigt gewesen ist. Die genaue Höhe des Urlaubsgeldes und Weihnachtsgeldes kann den Besoldungstabellen entnommen werden, die Mitglieder von den Gewerkschaften erhalten. Im Rahmen der Föderalismusreform haben die Länder die Kompetenzen für die Besoldung ihrer Beamten Richter und Soldaten erhalten. Damit entscheidet der bayerische Landtag über Erhöhungen der Sonderzuwendungen.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird alle zweieinhalb Jahre gewählt. Als gewähltes Gremium aller Beschäftigten unter 18 Jahren sowie Auszubildenden und Anwärter, die noch keine 27 Jahre alt sind, vertritt sie die Interessen der jugendlichen Mitarbeiter in den Verwaltungen gegenüber den Arbeitgebern. Die dbb jugend bietet regelmäßig JAV-Seminare an, in denen die Rechte und Pflichten sowie die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Jugendlichen offen gelegt werden. Bei Interesse an der Mitarbeit in einer JAV einfach mit uns in Verbindung setzen.
Bei Krankheit ist unverzüglich die Dienststelle über die Krankheit zu informieren. Ab dem vierten Tag der Erkrankung muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der Dienstherr kann auch früher eine Bescheinigung verlangen.
Für jeden Beamten wird bei der Dienststelle eine Personalakte geführt. Sie enthält alle Vorgänge, die für die Fachlaufbahn und Verwendung des Beamten von Bedeutung sein können. Der Beamte muss über Beschwerden oder Behauptungen, die für ihn ungünstig sind oder nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Jeder Beamte hat das Recht, seine Personalakte einzusehen und Kopien zu fertigen.
Das Bayerische Personalvertretungsgesetz ist die rechtliche Grundlage für die Wahlen und die Arbeit des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Hier wird zwischen statusrechtlicher und laufbahnrechtlicher Probezeit unterschieden. Die laufbahnrechtliche Probezeit beginnt nach dem Bestehen der Qualifikationsprüfung und dauert grundsätzlich – je nach Fachlaufbahngruppe – zwischen zwei und drei Jahren. Nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit ist eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen. Die Probezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen (Qualifikationsprüfung mit „gut”/bestanden und gute Probezeitbeurteilung) verkürzt werden. Aber auch eine Verlängerung der Probezeit bis längstens fünf Jahre ist möglich. Frühestens nach Ablauf der Probezeit ist eine Anstellung möglich. Die statusrechtliche Probezeit beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und endet mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Die/Das Ausbildung/Studium wird durch eine Qualifikationsprüfung abgeschlossen, als Abschlussprüfung für Beamtenanwärter. Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifikationsprüfung besteht kein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
In allen Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedern und ihren Arbeitgebern gewährt die dbb-jugend über ihren Dachverband, dem Deutschen Beamtenbund, Rechtsberatung sowie Rechtsschutz. Hierfür wurden verschiedene Dienstleistungszentren eingerichtet.
Für Dienstreisen (Reisen, die im dienstlichen Interesse und auf Anweisung des Dienstherrn erfolgen) und Dienstgänge (kürzere „Reisen“ am Ort) werden Reisekosten erstattet. Sie umfassen Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken-, Mitnahmeentschädigung sowie Tage- und Übernachtungsgelder.
Geld-Tipp:
Die Reisekosten sind innerhalb von 6 Monaten abzurechnen, danach verfällt der Erstattungsanspruch.
An den Fachbereichen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVR) werden für die Dauer eines Jahres je zwei Studierendenvertreter gewählt. Sie vertreten die Interessen der Studierenden in der Fachbereichskonferenz und wirken bei der Gestaltung des Studienverlaufs an der Fachhochschule mit. Die dbbjb hält engen Kontakt zu den Studierendenvertretern. Sie unterstützt die Anliegen mit gewerkschaftlichen Mitteln.
Die Übernahme von Beamten nach bestandener Qualifikationsprüfung in den öffentlichen Dienst ist eine wesentliche Forderung der dbbj bayern, für die sie sich bereits auf vielen Ebenen eingesetzt hat. Eine generelle Übernahmegarantie existiert nicht.
Umsetzung ist der von der Amtsleitung angeordnete Arbeitsplatzwechsel innerhalb der jeweiligen Dienststelle. Eine Umsetzung unterliegt nicht der Zustimmung der Personalvertretung, außer der Arbeitsplatzwechsel ist mit einem Ortswechsel verbunden.
Ein Unfall auf dem Weg zum Dienst oder im Dienst, ist sofort der zuständigen Dienststelle zu melden, da es sich hierbei um einen Dienstunfall handelt.
Der Erholungsurlaub, auf den jeder Beamte einen Rechtsanspruch hat, beträgt: bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Tage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Auch Beamte erhalten VL. Um in den Genuss der VL zu kommen muss ein Vertrag nach dem Vermögensbildungsgesetz (z.B. ein Bausparvertrag oder ein spez. Investmentfond) abgeschlossen werden. Nach Vertragsschluss erhält man eine Bestätigung für den Arbeitgeber. Diese ist bei der Bezügestelle einzureichen. Die VL werden dann von der Bezügestelle direkt an das Unternehmen überwiesen. Die VL in Höhe von 6,65 € werden monatlich gezahlt. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten 13,29 €.
Der Beamte kann versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Bei einer Versetzung an eine andere Dienststelle gegen den Willen des Betroffenen hat der Personalrat mitzubestimmen.