(Urlaubsverordnung – UrlV)
vom 24. Juni 1997 (GVBl. S. 173, S. 486)
Folgende Änderungen sind berücksichtigt:
– VO v. 27.07.1999 (GVBl. S. 336)
– VO v. 21.12.1999 (GVBl. S. 568)
– VO v. 04.07.2000 (GVBl. S. 400)
– VO v. 19.12.2000 (GVBl. S. 943)
– VO v. 11.03.2003 (GVBl. S. 165)
– VO v. 25.06.2003 (GVBl. S. 374)
– VO v. 15.06.2004 (GVBl. S. 246)
– VO v. 24.12.2005 (GVBl. S. 665); In-Kraft-Treten 01.01.2006
– VO v. 22.12.2006 (GVBl. S. 1056); In-Kraft-Treten 01.01.2007
– VO v. 20.03.2007 (GVBl. S. 240); In-Kraft-Treten 01.01.2007
– VO v. 01.04.2009 (GVBl. S. 79); In-Kraft-Treten 01.04.2009
– VO v. 09.11.2009 (GVBl. S. 555); In-Kraft-Treten 24.01.2009
– VO v. 05.01.2011 (GVBl. S. 12); In-Kraft-Treten 01.04.2009 / 01.01.2011

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Auf die Dienstanfänger sind, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, die für die Beamten geltenden Vorschriften anzuwenden.

Abschnitt II
Erholungsurlaub

§ 2 Urlaubsanspruch

(1) Die Beamten haben in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn.

(2) Erholungsurlaub steht einem Beamten erst sechs Monate nach der Einstellung zu (Wartezeit). Die Zeit einer früheren Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die weniger als 60 Tage vor der Einstellung endete, wird angerechnet. Bei Beamten, die zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind (jugendliche Beamte), verkürzt sich die Wartezeit auf drei Monate.

(3) Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

§ 3 Urlaubsdauer

(1) 1Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, jährlich vor dem vollendeten

30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das im Lauf des Urlaubsjahres vollendete Lebensjahr.

(2) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Lauf des Urlaubsjahres, so steht für jeden vollen Dienstmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. 2§ 4 Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung. 3Jugendlichen Beamten steht von sechs vollen Dienstmonaten an der volle Jahresurlaub zu. 4Beamte, die mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten den halben Jahresurlaub, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte, den vollen Jahresurlaub, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.

(3) Erholungsurlaub, der Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

(4) Bei den Lehrern an öffentlichen Schulen ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten. Bleiben infolge dienstlicher Inanspruchnahme in den Schulferien die dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien zu gewähren. Satz 2 gilt nach Maßgabe des § 9 bei einer Erkrankung während der Schulferien entsprechend.

(5) Der Erholungsurlaub der Professoren im Sinn des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes ist durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Soweit der Erholungsurlaub nach Absatz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht während der unterrichtsfreien Zeit eingebracht werden kann, ist vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst insoweit Erholungsurlaub außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Satz 2 gilt nach Maßgabe des § 9 bei einer Erkrankung während der unterrichtsfreien Zeit entsprechend.

(6) Der Dienstvorgesetzte kann den Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen. Bei der Urlaubsberechnung nach Stunden ist jeder dem Beamten nach Absatz 1 zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel seiner regelmäßigen Arbeitszeit anzusetzen. § 4 Abs. 2 findet keine Anwendung. Bei einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres ergibt sich der Urlaubsanspruch aus der Summe der für die Zeiträume unterschiedlicher Arbeitszeiten gesondert nach Satz 2 ermittelten Stunden. Der Erholungsurlaub des Folgejahres ist im Fall eines vor einer Änderung der Arbeitszeit zu viel erhaltenen Erholungsurlaubs entsprechend zu kürzen.

§ 4 Urlaubsdauer bei Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche

(1) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Beamte zu arbeiten haben. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinn des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.

(2) Ist die Arbeitszeit so eingeteilt, daß sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so erhöht sich die Urlaubsdauer nach § 3 Abs. 1 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die Arbeitszeit so eingeteilt, daß sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so vermindert sich die Urlaubsdauer nach § 3 Abs. 1 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit im Sinn der Sätze 1 und 2 während des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, sind bei der Urlaubsberechnung die Wochenarbeitstage zugrundezulegen, die sich ergeben würden, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das
ganze Urlaubsjahr gelten würde. Nach der Berechnung verbleibende Bruchteile von weniger als einem halben Tag werden abgerundet, sonst aufgerundet. Zusatzurlaub für gesundheitsschädliche oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten

§ 5

(1) Einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen erhalten Beamte, die überwiegend

in unmittelbarem Kontakt mit an Tuberkulose Erkrankten stehen oder
mit infektiösem Material arbeiten oder
ansteckende Kranke ärztlich oder pflegerisch betreuen oder
dem Einfluß ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt sind oder
sonstige Tätigkeiten ausüben, die ihrer Art nach von der obersten Dienstbehörde

als gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend anerkannt sind. Den gleichen Zusatzurlaub erhalten Beamte, die in psychiatrischen oder vergleichbaren Einrichtungen tätig sind und überwiegend in unmittelbarem Kontakt mit den psychisch Kranken stehen.

(2) Der Zusatzurlaub wird, auch wenn mehrere der in Absatz 1 genannten Gründe zusammentreffen, nur einmal gewährt. Als überwiegend ist eine Beschäftigung anzusehen, die in den letzten sechs Monaten vor dem Urlaubsantritt mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit ausmacht.

§ 6 Begriff des Wechselschicht, Schicht- und Nachtdienstes

Im Sinn des § 7 sind:

Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan), dereinen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeit in Wechselschichten vorsieht,bei denen der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monatserneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird,
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einenregelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstenseinem Monat vorsieht,
Nachtdienst der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende dienstplanmäßige beziehungsweise verwaltungsübliche Dienst zwischen 20 Uhr und6 Uhr, soweit er nicht als Bereitschaftsdienst geleistet wird.

Als Wechselschichten im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 gelten wechselnde Dienstschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer.

§ 7 Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Beamte, die ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und dabei in einem Urlaubsjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden
in der dienstplanmäßigen oder verwaltungsüblichen Nachtschicht leisten, erhalten Zusatzurlaub.

(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden Dienstleistung
im Kalenderjahr
bei der Fünftagewoche
an mindestens bei der Sechstagewoche
an mindestens im Urlaubsjahr
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 4 Arbeitstage
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 5 Arbeitstage
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 6 Arbeitstage

Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der für die Gewährung des Zusatzurlaubs maßgebenden Arbeitstage entsprechend zu ermitteln. Beginnt der Beamte an einem Tag, an dem er bereits eine volle, diesem Tag zuzurechnende Dienstschicht geleistet hat, eine weitere Dienstschicht, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ebenfalls diesem Tag zuzurechnen ist, sind zwei Arbeitstage anzusetzen.

(3) Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, jedoch Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (im Schichtdienst oder jeweils innerhalb eines Monats im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens

110 Nachtdienststunden 3 Arbeitstage
220 Nachtdienststunden 4 Arbeitstage
330 Nachtdienststunden 5 Arbeitstage
450 Nachtdienststunden 6 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(4) Beamte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, erhalten bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtdienststunden 3 Arbeitstage
300 Nachtdienststunden 4 Arbeitstage
450 Nachtdienststunden 5 Arbeitstage
600 Nachtdienststunden 6 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(5) 1Bei Polizeivollzugsbeamten ist der Zusatzurlaub abweichend von den Abs. 1 bis 4 ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden zu ermitteln. 2Hiernach erhalten Beamte im Sinn des Satzes 1 bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens

110 Nachtdienststunden 1 Arbeitstag
200 Nachtdienststunden 2 Arbeitstage
290 Nachtdienststunden 3 Arbeitstage
370 Nachtdienststunden 4 Arbeitstage
440 Nachtdienststunden 5 Arbeitstage
500 Nachtdienststunden 6 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(6) Auf Beamte, deren Arbeitszeit ermäßigt worden ist, sind Absatz 1 und die Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(7) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die bei demselben Dienstherrn im vorangegangenen Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 2 bis 5 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 bis 5 darf insgesamt sechs Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 8 bleibt unberührt. 3§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.

(8) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Lauf des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte im Sinn des Satzes 1 leisten, kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 8 ist nicht anzuwenden.

§ 8 Höchstdauer des Zusatzurlaubs

Zusatzurlaub nach § 5 Abs. 1 und § 7 wird nur bis zu insgesamt sieben Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. 2§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9 Erkrankung während des Erholungsurlaubs

(1) Werden Beamte während des Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(2) Zur Verlängerung des Erholungsurlaubs bedarf es einer neuen Genehmigung.

§ 10 Einbringung des Erholungsurlaubs

(1) Der Erholungsurlaub soll möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden. Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten ist und nicht nach § 11 übertragen werden kann, verfällt. Diese Frist kann angemessen verlängert werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. Haben Beamte den zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit (§ 12 nicht oder nichtvollständig erhalten, ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Satz 4 gilt entsprechend für Beamte, denen Sonderurlaub nach § 18 gewährt wurde, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(2) Haben Beamte vor dem Beginn der Elternzeit mehr Erholungsurlaub erhalten, als nach § 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte, die aus anderen Gründen beurlaubt waren.

(3) Jugendlichen Beamten soll der Erholungsurlaub zusammenhängend, Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit der Urlaub nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

§ 11 Ansparung des Erholungsurlaubs

Nicht eingebrachter nach § 3 zustehender Erholungsurlaub kann auf Antrag angespart werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. Die Ansparung ist nur zulässig für den 15 Tage übersteigenden Teil des Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres. Ein nach Satz 1 angesparter Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres, das auf das Urlaubsjahr folgt, einzubringen. 4§ 4 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt III
Elternzeit

§ 12 Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung

(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie

1. a) mit ihrem Kind,
b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1Abs. 3
oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) erfüllen, oder
c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch) aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(2) Beamte haben auch Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge,
wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen
und erziehen und

1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung

befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst
Elternzeit beansprucht.

(3) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen ist auf die Elternzeit anzurechnen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinn von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinn von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind oder bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes; Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c entsprechend.

(5) 1Während der Elternzeit ist den Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger bis zu dem in Satz 1 genannten Umfang darf mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden.

(6) Für kommunale Wahlbeamte auf Zeit findet Abs. 5 keine Anwendung.

§ 13 Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Die Elternzeit soll spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden; wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann diese Frist angemessen um bis zu acht Wochen verlängert werden. Dabei soll angegeben werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich.

(2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit nicht ausgespart werden. 3Satz 2 gilt nicht, soweit hierdurch der Urlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 und § 18 Abs. 4 unterschritten wird.

(3) Können Beamte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 4 Abs. 1 der Bayerischen Mutterschutzverordnung anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 12 Abs. 3 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG) kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zweck der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Bayerischen Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig. 4Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Inanspruchnahme der Elternzeit aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(6) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung haben Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Entlassungsschutz während der Elternzeit

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamte auf Lebenszeit im Weg des gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wären.

(3) §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie Art. 55 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 15 Krankheitsfürsorge während der Elternzeit

(1) Während der Elternzeit haben Beamte Anspruch auf Beihilfe nach Maßgabe des Art. 99 Abs. 1 BayBG.

(2) Den Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Krankenund Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,– Euro erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder hätten. Bei Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf 80 Euro. Die verbleibenden Beiträge einer beihilfekonformen Kranken und Pflegeversicherung, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, werden Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 auf Antrag erstattet, wenn keine oder eine höchstens im Umfang bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist das Eingangsamt entsprechend ihrer Qualifikationsebene maßgebend. Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) gilt entsprechend. Bei einer gemeinsamen Elternzeit der Eltern steht der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(3) Den in Art. 96 Satz 1 BayBesG genannten Beamten der Bayerischen Bereitschaftspolizei wird während der Elternzeit freie Heilfürsorge weitergewährt.

Abschnitt IV
Dienstbefreiung

§ 16 Dienstbefreiung

(1) Der Dienstvorgesetzte kann Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen
des Dienstherrn bewilligen

zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist, für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst,
aus Anlass ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen, die während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, im erforderlichen und nachgewiesenen Umfang,
bei folgenden Anlässen
a) bei Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass 1 Arbeitstag
b) für einen Verbesserungsvorschlag auf Vorschlag der
Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder eines
Innovationszirkels bis zu 3 Arbeitstage
c) bei der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin
im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) 1 Arbeitstag
d) beim Tode des Ehegatten, des Lebenspartners im Sinn
des § 1 LPartG, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
e) bei schwerer Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
bb) eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, wenn im laufenden Kalenderjahr die Voraussetzung für eine
Dienstbefreiung nach Absatz 3 nicht vorliegt oder vorgelegen
hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beamte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, selbst übernehmen
müssen, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
f) in sonstigen begründeten Fällen bis zu 3 Arbeitstage im Kalenderjahr
für Zwecke der Landesverteidigung, für die Teilnahme an
Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen der Hilfs-
und Rettungsorganisationen sowie im Fall des Einsatzes bis zu 5 Arbeitstage
durch eine dieser Organisationen, im Kalenderjahr
für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und
beruflichen Fortbildungsveranstaltungen sowie für bis zu 5 Arbeitstage
staatspolitische Zwecke, im Kalenderjahr
für die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen, sportlichen
Welt- und Europameisterschaften, Europapokal-Wettbewerben,
internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den bis zu 10 Arbeitstage
dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, im Kalenderjahr
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen
Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem Beamte
angehören, und an Tagungen von Gewerkschaften oder
Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landes-
ebene, an denen sie als Mitglied eines Gewerkschafts- oder bis zu 10 Arbeitstage
Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnehmen, im Kalenderjahr
für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder
überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn Beamte bis zu 10 Arbeitstage
dem Verfassungsorgan oder Gremium angehören. im Kalenderjahr

Soweit eine Dienstbefreiung nach Satz 1 nicht gewährt werden kann, können Beamte in begründeten Fällen im erforderlichen Umfang vom Dienst freigestellt werden. Die durch eine Freistellung nach Satz 2 versäumte Arbeitszeit soll grundsätzlich nachgeholt oder auf ein Arbeitszeitguthaben oder auf einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Sinn des Art. 87 Abs. 2 BayBG (Freizeitausgleich) angerechnet werden. Ausnahmen von Satz 3 kann der Dienstvorgesetzte in besonders begründeten Fällen zulassen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e kann Dienstbefreiung nur gewährt werden, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit der Beamten zur vorläufigen Pflege notwendig ist. Die Dienstbefreiung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb kann Beamten, deren Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, Dienstbefreiung unter Anrechnung der in diesem Kalenderjahr nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb bereits in Anspruch genommenen Arbeitstage in dem Maße gewährt werden, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 8 darf nur bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Beim Zusammentreffen mehrerer Anlässe, für die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 8 Dienstbefreiung genehmigt werden kann, darf der Gesamtumfang der Dienstbefreiungen 15 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(5) Abgesehen von den Fällen des Satzes 2 wird eine Dienstbefreiung nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. 2Soweit Dienstbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 gewährt wird, sind zwei Fünftel der in Anspruch genommenen Dienstbefreiung auf den zustehenden Erholungsurlaub des laufenden oder nächsten Urlaubsjahres oder auf den Anspruch auf Freizeitausgleich anzurechnen. Durch die Anrechnung des Urlaubs nach Satz 2 darf die Zahl der Urlaubstage nach § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes und § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht unterschritten werden. Scheidet eine Anrechnung aus, weil ein anrechenbarer Anspruch auf Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich nicht zur Verfügung steht, ist der Umfang der Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des Satzes 2 zu kürzen. Auf Antrag ist in entsprechendem Umfang Sonderurlaub nach § 18 unter Wegfall der Besoldung und einer etwaigen ergänzenden Fürsorgeleistung gemäß Art. 94 BayBesG zu gewähren. 6§ 4 Abs. 2 Satz 4 ist jeweils anzuwenden.

§ 17

(1) Beamten ist der zu einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung notwendige Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren, soweit es sich um die Teilnahme an Sitzungen handelt, in denen sie Sitz und Stimme haben. Daneben kann für Tätigkeiten, die mit dem kommunalen Mandat in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sowie für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für kommunale Mandatsträger, die von Bildungseinrichtungen mit kommunaler Beteiligung veranstaltet werden, Urlaub nach Maßgabe des Absatzes 2 gewährt werden.

(2) Zur Ausübung anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben kann Beamten, soweit sie dafür keine Vergütung erhalten und die Angelegenheiten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung, erledigt werden können, der erforderliche Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. In jedem Fall muß die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. Wenn Beamte wegen der ehrenamtlichen Betätigung regelmäßig mehr als fünf Stunden wöchentlich dem Dienst fernbleiben müssen, kann, abgesehen von Absatz 3, Urlaub nur gemäß § 18 gewährt werden.

(3) Werden Beamte zu ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten gewählt, so kann der zur Ausübung des Ehrenamts erforderliche Urlaub auch in der Weise gewährt werden, daß sie über den nach Absatz 1 zustehenden Urlaub hinaus bis zu einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit dem Dienst fernbleiben dürfen. 2In diesem Fall werden die Besoldung und eine etwaige ergänzende Fürsorgeleistung nach Art. 94 BayBesG um den Teil gekürzt, der dem Verhältnis der Urlaubsdauer zu der regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; § 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Abschnitt V
Urlaub in anderen Fällen

§ 18 Sonderurlaub

(1) Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Urlaub bis zur Dauer von sechs Monaten bewilligt werden (Sonderurlaub). In besonders begründeten Fällen können die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich, die Regierungen im Rahmen ihrer Personalbewirtschaftungszuständigkeit sowie die übrigen von den obersten Dienstbehörden bestimmten Behörden im Rahmen der übertragenen Zuständigkeit Sonderurlaub auch für längere Dauer gewähren. Soweit ein Sonderurlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, kann er in einem geringeren als dem vollen Umfang gewährt werden (Teilbeurlaubung). § 17 Abs. 3 Satz 2 gilt bei einer Teilbeurlaubung entsprechend.

(2) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen in das Urlaubsjahr fallenden Kalendermonat des Sonderurlaubs um ein Zwölftel gekürzt. 2Dies gilt nicht, wenn Wahlvorbereitungsurlaub nach Art. 28 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes in Anspruch genommen wird oder die zuständige Dienstbehörde spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(3) Sonderurlaub wird unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gewährt; der Anspruch auf Beihilfe nach Art. 96 BayBG oder auf Heilfürsorge nach Art. 96 BayBesG bleibt unberührt, wenn die Dauer des Sonderurlaubs einen Monat nicht überschreitet. Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen Interessen dient, kann die oberste Dienstbehörde Beamten die Leistungen des Dienstherrn ganz oder teilweise belassen. Die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn über die Dauer von drei Monaten hinaus bedarf bei Beamten des Staates der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bei Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Beurlaubung auf eigenen Antrag beendet wird.

(4) Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Beamte

Elternzeit in Anspruch nehmen, soweit während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausgeübt wird,
gemäß Art. 89 oder Art. 90 BayBG beurlaubt sind,
infolge einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen oder verminderten Arbeitszeit gemäß Art. 87 Abs. 3 und 4, Art. 88 Abs. 4 oder Art. 91 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 BayBG voll vom Dienst freigestellt sind.

§ 19 Urlaub zur Durchführung einer Kur

(1) Für eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Fortwährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt. 2Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur sowie
für dienstunfallbedingte Kurmaßnahmen auf Grund der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502).

(2) Soweit für eine Kurmaßnahme Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 nicht im beantragten Umfang gewährt werden kann, ist auf Antrag Erholungsurlaub oder Sonderurlaub nach § 18 unter Wegfall der Besoldung und einer etwaigen ergänzenden Fürsorgeleistung nach Art. 94 BayBesG zu gewähren. § 20 Fernbleiben vom Dienst an geschützten Feiertagen Bei einem Fernbleiben vom Dienst an staatlich geschützten Feiertagen (Art. 4, 6 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage) entfällt der Anspruch auf Dienstoder Anwärterbezüge und auf eine etwaige ergänzende Fürsorgeleistung nach Art. 94 BayBesG.

Abschnitt VI
Gemeinsame und Schlussvorschriften

§ 21 Nachweis vorübergehender Dienstunfähigkeit

(1) Eines Urlaubs bedarf es nicht bei Dienstunfähigkeit wegen Krankheit. 2Die Erkrankung
und deren voraussichtliche Dauer sind dem Dienstvorgesetzten spätestens am folgenden Arbeitstag anzuzeigen. 3In gleicher Weise ist die Beendigung der Krankheit anzuzeigen.

(2) 1Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so ist spätestens am vierten Kalendertag, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 2Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(3) Während einer Krankheit darf der Wohnort nur verlassen werden, wenn dies vorher dem Dienstvorgesetzten unter Angabe des Aufenthaltsorts angezeigt wurde.

§ 22 Antrag und Genehmigung des Urlaubs

(1) Der Urlaub und eine Dienstbefreiung sind rechtzeitig zu beantragen. Ein nach § 11 angesparter Erholungsurlaub muss spätestens vier Wochen vor Antritt beantragt werden.

(2) Für die Erteilung des Urlaubs ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig. Die oberste Dienstbehörde kann den Vollzug der Vorschriften in Abschnitt III (Elternzeit) dem höheren Dienstvorgesetzten übertragen. 3Behördenleitern wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienststelle erteilt. 4Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für welche Zeit der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.

(3) Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten haben Beamte dafür zu sorgen, dass ihnen während des Urlaubs Mitteilungen ihrer Dienstbehörde jederzeit zugeleitet werden können.

§ 23 Widerruf der Genehmigung eines Urlaubs

(1) Die Genehmigung des Urlaubs sowie einer Dienstbefreiung kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre. 2Unvermeidbare Mehraufwendungen, die Beamten durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt.

(2) Die Genehmigung eines Sonderurlaubs sowie einer Dienstbefreiung ist zu widerrufen, wenn der Urlaub bzw. die Dienstbefreiung zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder, wenn andere Gründe, die von den Beamten zu vertreten sind, den Widerruf erfordern. In diesem Fall ist der Urlaub auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres und, soweit dieser Urlaub bereits genommen ist, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Wünschen Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so kann dem Wunsch entsprochen werden, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist.

§ 24 Weitergeltung sonstiger Rechtsvorschriften

Sonstige Rechtsvorschriften, nach denen Beamte Urlaub aus anderen Anlässen zu gewähren ist, bleiben unberührt.

§ 25 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieser Verordnung im staatlichen Bereich erforderlichen llgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien. 2Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Urlaub der Bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1990 (GVBl. S. 366, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 302), außer Kraft.

(3) Im Kalenderjahr 2007 gilt § 7 mit folgenden Maßgaben:

Der Zusatzurlaub für Schichtdienst nach den Abs. 2 bis 4 vermindert sich jeweils um einen Arbeitstag.
Der Zusatzurlaub nach Abs. 5 beträgt bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr
2006 von mindestens

110 Nachtdienststunden 1 Arbeitstag
220 Nachtdienststunden 2 Arbeitstage
320 Nachtdienststunden 3 Arbeitstage
410 Nachtdienststunden 4 Arbeitstage
500 Nachtdienststunden 5 Arbeitstage

im Urlaubsjahr.

(4) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 15 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. In diesem Fall ist § 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es bei der Prüfung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des Kindes nicht ankommt. Ein vor dem 1. Januar 2007 zustehender Anspruch auf Elternzeit kann bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht werden.