Beamte auf Widerruf sind sozialversicherungsfrei und nicht verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Stattdessen erhalten Beamte Beihilfe vom Arbeitgeber zu den Kosten, die sie für ihre ärztlichen Behandlungen aufwenden. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfe, die vom Dienstherrn auf Antrag gewährt und ausgezahlt wird, beträgt für Beamte (ledig) 50% (bei mindestens zwei Kindern 70 %), für Ehepartner, die nicht selbst versichert sind, 70 % und für Kinder jeweils 80% der beihilfefähigen Aufwendungen. Die verbleibenden Krankheitskosten müssen die Beamten selbst tragen oder aber sich entsprechend privat versichern. Die Krankenversicherung verlangt bei Antragstellung die Originalrechnung. Bei der Beihilfe ist nur eine Kopie vorzulegen.