Beamte auf Widerruf sind sozialversicherungsfrei und nicht verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Stattdessen erhalten Beamte Beihilfe vom Arbeitgeber zu den Kosten, die sie für ihre ärztlichen Behandlungen aufwenden. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfe, die vom Dienstherrn auf Antrag gewährt und ausgezahlt wird, beträgt für Beamte (ledig) 50% (bei mindestens zwei Kindern 70 %), für Ehepartner, die nicht selbst versichert sind, 70 % und für Kinder jeweils 80% der beihilfefähigen Aufwendungen. Die verbleibenden Krankheitskosten müssen die Beamten selbst tragen oder aber sich entsprechend privat versichern. Die Krankenversicherung verlangt bei Antragstellung die Originalrechnung.
Bei der Beihilfe ist nur eine Kopie vorzulegen.

Geld Tipp:
Beihilfe gibt es nur auf Antrag. Beihilfe kann erst ab einem Gesamtbetrag (Rechnungsbeträge) von 200,00 € beantragt werden. Um die Summe zu erreichen, müssen die Rechnungen gesammelt werden. Nach Ablauf eines Jahres verfällt der Beihilfeanspruch. In diesem Fall kann vor Ablauf der Jahresfrist ein Antrag gestellt werden, obwohl die 200,00 € – Grenze nicht erreicht wurde. Diese Grenze gilt nicht für Anwärter. Die Anwärter müssen bei der ersten Abrechnung lediglich vermerken, dass sie aufgrund ihres Status’es von dieser Vorschrift befreit sind.