Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind durch angemessene Bezüge-/ Gehaltserhöhungen am gesamtwirtschaftlichen Wachstum zu beteiligen

Eine Abkopplung der Gehälter von der Einkommensentwicklung in der freien Wirtschaft ist motivationsfeindlich und gefährdet die Gewinnung qualifizierter Nachwuchskräfte. Des Weiteren sieht Art. 16 des Bay. Besoldungsgesetz bzw. § 14 Bundesbesoldungsgesetz eine Anpassung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor.

Ferner ist es nicht gerechtfertigt, die Besoldungserhöhungen der Beamten gegenüber dem Tarifbereich des öffentlichen Dienstes hinauszuzögern. Eine zeitliche Verschiebung der Besoldungsanpassung gegenüber dem Tarifbereich des öffentlichen Dienstes wird abgelehnt.

Die jährliche Sonderzahlung ist wieder als volles 13. Monatsgehalt zu gewähren

Die jährliche Sonderzuwendung beim Freistaat Bayern beträgt zwischen 65 und 70 Prozent. Bei Tarifbeschäftigten beträgt die Jahressonderzahlung zwischen 35 Prozent und 95 Prozent. Die dbbjb macht sich dafür stark, dass wieder ein volles 13. Monatsgehalt für alle Beschäftigten zur Auszahlung kommt. Bei den Beamten des Bundes hat analog eine entsprechend gezwölftelte Erhöhung der monatlichen Bezüge zu erfolgen.

Darüber hinaus fordert die dbbjb, dass allen Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes zusätzlich ein Urlaubsgeld in angemessener Höhe gewährt wird.

Die Anwärterbezüge sind deutlich zu erhöhen und bei den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit einzubeziehen

Anwärter müssen insbesondere zu Beginn ihrer Ausbildung hohe Flexibilität und Mobilität aufweisen. Die derzeitigen Anwärterbezüge sind dafür nicht ausreichend. Viele Anwärter sind auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, müssen Kredite aufnehmen, oder halten sich mit Zweitjobs über Wasser. Die Politik hat dafür Sorge zu tragen, dass das Beamtenverhältnis wieder attraktiver wird. Die Erhöhung der Anwärterbezüge wird einen Teil dazu beitragen.

Erhöhungen bzw. Einführung der Ballungsraumzulage und Erweiterung des Berechtigtenkreises

Die Ballungsraumzulage wird bisher nur für Beamte des Freistaates Bayern gezahlt (79,91 Euro brutto pro Monat), die ihren Hauptwohnsitz und ihre Dienststelle im Ballungsraum München haben. Die Bundesrepublik Deutschland zahlt bisher keine Ballungsraumzulage an ihre Beamten und Tarifbeschäftigten.

Hintergrund dieser ergänzenden Fürsorgeleistung sind die extrem hohen Lebenshaltungskosten. Besonders in den unteren Gehaltsstufen und als Anwärter ist es für junge Beschäftigte kaum möglich, angemessen im Großraum München und Umgebung zu leben. Eine Vielzahl von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kann ihren Lebensunterhalt im Ballungsraum nur durch die Aufnahme eines Zweitjobs finanzieren. Ebenfalls entscheiden sich viele Nachwuchskräfte für eine besser bezahlte Beschäftigung in der freien Wirtschaft. Der Nachwuchskräftemangel im öffentlichen Dienst wird dadurch verstärkt.

Die Ballungsraumzulage muss auch für Anwärter und Auszubildende in voller Höhe gezahlt werden, da diese Personengruppe durch die hohen Lebenshaltungskosten am stärksten belastet ist. Insbesondere muss sie für alle Anwärter gezahlt werden, da es weder nachvollziehbar noch fair ist, dass für Anwärter ein separater Grenzbetrag von 1248,26 € gilt, während fertige Beamte die Zulage bis zu einer Grenze von 3478,35 € erhalten. Ein separater Anwärter-Grenzbetrag spart ungerechterweise an denen, die ohnehin am wenigsten Geld zur Verfügung haben.

Auch eine Hälftelung oder gar eine Kürzung für die Zeit des fachtheoretischen Unterrichtes an einer Bildungseinrichtung benachteiligt die jungen Nachwuchskräfte.

Bisher sind die Kolleginnen und Kollegen ausgeschlossen, die ihren Wohnsitz nicht im Ballungsraum haben. In Regionen, die gemessen am Mietspiegel zu den Hochpreisregionen Bayerns zählen (z.B. Starnberg, Augsburg, Regensburg, Nürnberg oder Aschaffenburg), sind die Lebenshaltungskosten extrem hoch. Die bestehende Regelung benachteiligt auch alle Pendler, die aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten eine preisgünstigere Wohnung im Umland beziehen mussten, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Diese sind durch lange Wegstrecken und hohe Fahrtkosten ebenfalls stark belastet. Die dbbjb setzt sich dafür ein, dass künftig die Ballungsraumzulage nur an den Dienstort gekoppelt wird. Zudem muss sich die Ballungsraumzulage deutlich erhöhen.

Das Ballungsraumzulagegesetz bietet bereits jetzt die Möglichkeit, den Kreis der Berechtigten zu erweitern und die Höhe der Zulage an die entsprechenden Lebenshaltungskosten in den Ballungsräumen anzupassen.

Die Ballungsraumzulage soll darüber hinaus für alle Beschäftigtengruppen des Bundes gewährt werden.

Die Forderungen der dbbjb kurzgefasst:

  • Zahlung der vollen Ballungsraumzulage auch für Anwärter
  • Abschaffung des Anwärter-Grenzbetrages und Zahlung der Ballungsraumzulage an alle Anwärter in den betroffenen Gebieten
  • Koppelung der Ballungsraumzulage ausschließlich an den Dienstort, nicht mehr an den Hauptwohnsitz
  • Erhöhung der Ballungsraumzulage auf 150 €/Monat
  • Gewährung der Ballungsraumzulage auch für die Beschäftigten des Bundes

Der Einstieg in die Qualifikationsebene 2 / den mittleren Dienst ist einheitlich mit A 8 und die der Qualifikationsebene 3 / den gehobenen Dienst mit A10 auszuweisen

Für Schulabgänger ist der öffentliche Dienst trotz Beamtenstatus nicht mehr attraktiv. Es bestehen immer größere Gehaltsunterschiede zwischen der freien Wirtschaft und dem öffentlichen Dienst. Die fehlende Teilhabe an der Einkommensentwicklung und niedrige Eingangsgehälter tragen entscheiden dazu bei. Dieser Ungleichbehandlung hat die Politik entgegenzuwirken, indem der Einstieg in die Qualifikationsebene 3 / den gehobenen Dienst mit A 10 und in die Qualifikationsebene 2 / den mittleren Dienst mit A 8 erfolgt.

Durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18.12.1975 wurde das Eingangsamt A 10 im gehobenen Dienst der Bundesverwaltungen ausgesetzt. Dies ist im Zuge dessen rückgängig zu machen.

Rechtzeitige Aushändigung von Ernennungsurkunden

Nach derzeit geltendem Recht ist der Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde maßgebend und nicht der Tag, der in der Ernennungsurkunde genannt ist.

Ernennungsurkunden sind deshalb rechtszeitig auszuhändigen, um laufbahn- und besoldungsrechtliche Nachteile zu vermeiden.

Erhöhung des Arbeitgeberanteils an den Vermögenswirksamen Leistungen

Der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen für die Beschäftigen des öffentlichen Dienstes ist auf monatlich 40 € anzuheben. Daneben sind die Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage sowie der zuschussfähige Betrag anzuheben.

Bei der herausragenden Bedeutung der privaten Vermögensbildung ist die derzeitige Finanzierungssituation im öffentlichen Dienst unzureichend. In zahlreichen Bereichen der Freien Wirtschaft werden die vermögenswirksamen Leistungen bis zur Höhe von 40 € durch den Arbeitgeber übernommen. Der im öffentlichen Dienst gewährte Arbeitgeberanteil von 6,65 € ist im Vergleich hierzu mehr als bescheiden. Daneben wäre eine weitere Anhebung der Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage sowie des zuschussfähigen Betrages wünschenswert.

Leistungsgerechte Bezahlung

Die von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gezeigte Leistungsbereitschaft muss sich für diese auch finanziell auszahlen. Bei Beamten sind gute dienstliche Leistungen vorrangig durch eine Beförderung zu honorieren.

In diesem Zusammenhang ist es dringend erforderlich, dass ausreichend Beförderungsstellen zur Verfügung stehen. Die Stellenobergrenzenverordnungen müssen gestrichen werden. Leistungsstufen, Leistungszulagen und Leistungsprämien sollten als unterstützende Steuerungsinstrumente für alle Beschäftigtengruppen zur Förderung der Leistungsbereitschaft eingesetzt werden. Hierzu sind die finanziellen Mittel zu erhöhen.

Aufhebung der Wiederbesetzungssperre

Die dbbjb verlangt, dass alle Stellen, die durch in Inanspruchnahme von Altersteilzeit oder Eintritt in den Ruhestand freiwerden, umgehend wiederbesetzt werden.

Verleihung eines akademisches Grades

Absolventen der Verwaltungsfachhochschulen soll auch ohne Abitur ein akademischer Grad verliehen werden.

Förderung von besonders qualifiziertem Personal

Das berufliche Fortkommen von besonders qualifiziertem Personal muss gefördert werden. Als Leistungshonorierung ist der Aufstieg in die nächsthöhere Qualifikationsebene / Laufbahngruppe zu ermöglichen. Hierzu sind ausreichend Aufstiegsmöglichkeiten bereitzustellen. Die für Aufstiegsbeamte vorgesehenen Mindestdienstzeiten für eine Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Qualifikationsebene / Laufbahngruppe sollten verkürzt werden.