Nach der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) kann nach ¤ 16 UrlV für verschiedene Anlässe Dienstbefreiung gewährt werden. Die Urlaubsverordnung ist auf der Homepage der dbbj bayern unter www.dbbjb.de veröffentlicht. Dienstbefreiung kann unter anderem gewährt werden für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandes, bei Tod des Ehegatten (eines Kindes oder eines Elternteiles) und für die Teilnahme an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen. Dienstbefreiung ist eine Kann-Verordnung, d.h. eine Garantie für die Gewährung von Dienstbefreiung gibt es nicht.