Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UrlMV kann der Dienstvorgesetzte für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und beruflichen Fortbildungsveranstaltungen sowie für staatspolitische Zwecke bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr Dienstbefreiung gewähren.
Zwei Fünftel der in Anspruch genommener Dienstbefreiung sind auf den Erholungsurlaub des laufenden oder nächsten Urlaubsjahres oder auf den Anspruch auf Freizeitausgleich anzurechnen.

Über die Anerkennung als staatspolitische Bildungsveranstaltung im Sinn der Dienstbefreiungsvorschriften entscheidet auf Antrag des Trägers der Veranstaltung die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit.

Dabei sind folgende Maßstäbe anzulegen:

Die Veranstaltung muß nach der Programmgestaltung das Ziel verfolgen, dem Beamten in seiner Eigenschaft als Staatsbürger die staatspolitischen Gegebenheiten seiner Umwelt und die Werte einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung verständlich zu machen, damit seine Fähigkeit, diesem Verständnis gemäß zu handeln, gestärkt wird. Bei Studienreisen ins Ausland ist die Anerkennung nur möglich, wenn dem Gesamtprogramm überwiegend der Charakter einer staatspolitischen Bildungsveranstaltung zuerkannt werden kann. Die Vermittlung allgemeiner Eindrücke vom politischen System des besuchten Landes ist nicht ausreichend.

Die Veranstaltung muß seminarähnlichen Charakter haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mindestens 5 Stunden täglich mit Vorträgen, Diskussionen oder Arbeitsgemeinschaften ausgefüllt sind, deren Besuch für die Teilnehmer obligatorisch ist. Besuche bei Betrieben, Behörden, Verbänden usw. können nur berücksichtigt werden, soweit sie unmittelbar dem Veranstaltungszweck dienen und mit einer der genannten Veranstaltungsformen verbunden sind.

Die Anerkennung der Veranstaltung durch die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit begründet für den Beamten im Einzelfall keinen Anspruch auf Freistellung vom Dienst. Die Pflicht des Dienstvorgesetzten zu prüfen, ob dienstliche Gründe der Dienstbefreiung entgegenstellen, bleibt unberührt. Dauer der Dienstbefreiung

Für staatspolitische Bildungsveranstaltungen kann im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UrlMV insgesamt Dienstbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Jahr, ausnahmsweise mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde bis zu zehn Arbeitstagen im Jahr gewährt werden.

Für die Teilnahme an Fahrten zum Besuch von Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften sollen im Einzelfall grundsätzlich nicht mehr als drei Tage Dienstbefreiung gewährt werden.

Für die Teilnahme an Studienreisen ins Ausland, soweit sie die obenaufgeführten Voraussetzungen erfüllen, kann abweichend von den Sätzen
1 und 2 insgesamt nur alle fünf Jahre bis zu 3 Tagen Dienstbefreiung gewährt werden.

Die Dienstbefreiung umfaßt auch Zeiten der Hin- und Rückreise zum und vom Ort der Veranstaltung, soweit sie notwendig in die Arbeitszeit fallen. Für eine nochmalige Teilnahme an der gleichen staatspolitischen Bildungsveranstaltung kann Dienstbefreiung nicht mehr gewährt werden, es sei denn, daß durch diese Veranstaltung auch dem Wiederholungsteilnehmer wesentliche neue Erkenntnisse vermittelt werden.