Bei Krankheit ist unverzüglich die Dienststelle über die Krankheit zu informieren. Ab dem vierten Tag der Erkrankung muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der Dienstherr kann auch früher eine Bescheinigung verlangen.
Bei Krankheit ist unverzüglich die Dienststelle über die Krankheit zu informieren. Ab dem vierten Tag der Erkrankung muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der Dienstherr kann auch früher eine Bescheinigung verlangen.
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