Der Erholungsurlaub, auf den jeder Beamte einen Rechtsanspruch hat, beträgt: bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Tage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Der Erholungsurlaub, auf den jeder Beamte einen Rechtsanspruch hat, beträgt: bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Tage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
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