Der Beamte kann versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Bei einer Versetzung an eine andere Dienststelle gegen den Willen des Betroffenen hat der Personalrat mitzubestimmen.
Der Beamte kann versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Bei einer Versetzung an eine andere Dienststelle gegen den Willen des Betroffenen hat der Personalrat mitzubestimmen.
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