Die verfassungsrechtliche Grundlage des Beamtenverhältnisses bildet Artikel 33 des Grundgesetzes (GG). Dort sind in Absatz 5 die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums formuliert. Bei der Schaffung neuer beamtenrechtlicher Vorschriften sind diese Grundsätze zu berücksichtigen. Der Beamte/die Beamtin erhält

keinen Arbeitsvertrag sondern wird auf der Grundlage beamtenrechtlicher Vorschriften ernannt. Im Grundgesetz ist die Institution des Berufsbeamtentums verankert, weil im Spannungsfeld organisierter Gruppeninteressen die unabhängige Staatsgewalt unerlässlich ist. Das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip sind die wesentlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums in der Bundesrepublik Deutschland.