Die Beurteilung eines Beamten ergibt sich als Ausfluss aus dem im Grundgesetz verankerten und für alle Beamten gültigen Leistungsprinzips. Die Leistungslaufbahnverordnung und die Beurteilungsrichtlinien regeln im Einzelnen für welche Qualifikationsebene eine Beurteilung erfolgen soll. Die Anwärter werden beim Wechsel des Ausbildungsabschnittes beurteilt, wenn der Anwärter eine gewisse Zeit in der Ausbildungsstelle gewesen ist.

Nach Bestehen der Qualifikationsprüfung erfolgt nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Am Ende der Probezeit folgt die so genannte Probezeitbeurteilung. In dieser sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu beurteilen. Bei über dem Durchschnitt liegenden Leistungen kann u. U. eine Verkürzung der Probezeit in Betracht gezogen werden. Nach Bestehen der Probezeit findet in bestimmten regelmäßigen Abständen die periodische Beurteilung statt. Dabei werden alle Beamten hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit beurteilt.