Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, z.B. im Fall von Amtsunterschlagung oder Bestechlichkeit. Auch ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (z.B. Trunkenheitsfahrt) kann ein Dienstvergehen sein. Dabei können folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt werden: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Entlassung. Gegen Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe kann kein Disziplinarverfahren geführt werden. Sind die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren erfüllt, ist ein Beamter auf Widerruf bzw. auf Probe sofort zu entlassen. Ein Beamter auf Widerruf hat hier weniger Schutz als ein Beamter auf Lebenszeit.