Eine Entlassung ist z.B. vorgesehen, wenn sich der Beamte weigert, den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen. Auf eigenen Wunsch kann der Beamte jederzeit entlassen werden. Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden, wenn erkennbar wird, dass es an der charakterlichen, persönlichen oder fachlichen Eignung fehlt. Eine fehlende fachliche Eignung liegt z.B. vor, wenn während des Vorbereitungsdienstes keine ausreichenden Leistungen erzielt werden.