Hier wird zwischen statusrechtlicher und laufbahnrechtlicher Probezeit unterschieden. Die laufbahnrechtliche Probezeit beginnt nach dem Bestehen der Qualifikationsprüfung und dauert grundsätzlich – je nach Fachlaufbahngruppe – zwischen zwei und drei Jahren. Nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit ist eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen. Die Probezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen (Qualifikationsprüfung mit „gut”/bestanden und gute Probezeitbeurteilung) verkürzt werden. Aber auch eine Verlängerung der Probezeit bis längstens fünf Jahre ist möglich. Frühestens nach Ablauf der Probezeit ist eine Anstellung möglich. Die statusrechtliche Probezeit beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und endet mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.