Freistellung zum Zwecke der Jugendarbeit für Beschäftigte des Freistaats Bayern

Einige junge Beschäftigte engagieren sich in vielen Bereichen der Jugendarbeit. Um die Jugendarbeit zu fördern, wurde 1980 das Gesetz zur Freistellung zum Zwecke der Jugendarbeit, seit April 2017 in Jugendarbeitfreistellungsgesetz umbenannt, erlassen. Dieses sieht eine Freistellung für ehrenamtliche Jugendleiter von bis zu 15 Arbeitstagen pro Jahr vor.

Hierzu hat der bayerische Ministerrat am 16.06.1998 den Beschluss gefasst, Beschäftigten des Freistaats eine Freistellung nach diesem Gesetz unter Fortzahlung der Bezüge nur für die Dauer von fünf Tagen im Jahr zu gewähren.

Gerade der Freistaat Bayern als Arbeitgeber sollte dieses Engagement stärker fördern, um eine Signalwirkung für die Wirtschaft zu geben, damit auch dort die ehrenamtliche Jugendarbeit einen höheren Stellenwert erhält.

Dass ehrenamtliches Engagement notwendig ist, wird auch von der Politik nicht angezweifelt, doch bei der Unterstützung fehlt es am notwendigen Tatendrang! Der Beschluss des Ministerrats von 1998 muss aufgehoben und die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge dem Gesetz entsprechend gewährt werden.

Erhöhung der Dienstbefreiungs-/Sonderurlaubstage für gewerkschaftliche Zwecke für Beschäftigte des Freistaats Bayern

Für die Teilnahme an Sitzungen von Gewerkschaften und Berufsverbänden können die Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes pro Jahr maximal zehn Sonderurlaubstage in Anspruch nehmen.

Für Kolleginnen und Kollegen, die auf Landes- oder sogar Bundesebene von Gewerkschaften vertreten sind, reicht diese Regelung meist nicht aus, so dass darüber hinaus ein extrem hoher Einsatz von Freizeit und Urlaub notwendig ist.

Auch das kann junge Menschen von der Übernahme eines gewerkschaftlichen Ehrenamtes abhalten. Wir fordern, durch eine Erhöhung der Sonderurlaubsmöglichkeiten dieses Engagement zu würdigen und zu stärken.

Dienstbefreiung für staatspolitische Bildung für Beschäftigte des Freistaats Bayern

Die derzeit beim Freistaats Bayern bestehende sog. „2/5-Regelgung“, welche eine Anrechnung von Erholungsurlaub bei staatspolitischen Bildungsreisen vorsieht, ist abzuschaffen.