Ernennung
Durch die Ernennung wird das Beamtenverhältnis begründet oder ein anderes Amt verliehen. Sie erfolgt durch
Durch die Ernennung wird das Beamtenverhältnis begründet oder ein anderes Amt verliehen. Sie erfolgt durch
Eine Entlassung ist z.B. vorgesehen, wenn sich der Beamte weigert, den Diensteid oder ein an
Die Eingangsämter für Beamte richten sich nach den Besoldungsgruppen der unterschiedlichen Fachlaufbahnen des öffentlichen Dienstes.
Der Beamte ist verpflichtet, einen Diensteid zu leisten. Verweigert der Beamte die Ableistung des Diensteids,
Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, z.B.
Nach der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) kann
Die Beurteilung eines Beamten ergibt sich als Ausfluss aus dem im Grundgesetz verankerten und für
Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Zur Besoldung gehören
Die verfassungsrechtliche Grundlage des Beamtenverhältnisses bildet Artikel 33 des Grundgesetzes (GG). Dort sind in Absatz
Beamte auf Widerruf sind sozialversicherungsfrei und nicht verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.