Ernennung

Durch die Ernennung wird das Beamtenverhältnis begründet oder ein anderes Amt verliehen. Sie erfolgt durch

Ernennung2020-02-06T02:44:48+01:00

Entlassung

Eine Entlassung ist z.B. vorgesehen, wenn sich der Beamte weigert, den Diensteid oder ein an

Entlassung2020-02-06T02:44:32+01:00

Eingangsämter

Die Eingangsämter für Beamte richten sich nach den Besoldungsgruppen der unterschiedlichen Fachlaufbahnen des öffentlichen Dienstes.

Eingangsämter2020-02-06T02:44:17+01:00

Eid

Der Beamte ist verpflichtet, einen Diensteid zu leisten. Verweigert der Beamte die Ableistung des Diensteids,

Eid2020-02-06T02:43:50+01:00

Disziplinarverfahren

Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, z.B.

Disziplinarverfahren2020-02-06T02:43:36+01:00

Dienstbefreiung

Nach der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) kann

Dienstbefreiung2020-02-06T02:43:18+01:00

Beurteilung

Die Beurteilung eines Beamten ergibt sich als Ausfluss aus dem im Grundgesetz verankerten und für

Beurteilung2020-02-06T02:42:49+01:00

Besoldung

Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Zur Besoldung gehören

Besoldung2020-02-06T02:42:30+01:00

Berufsbeamtentum

Die verfassungsrechtliche Grundlage des Beamtenverhältnisses bildet Artikel 33 des Grundgesetzes (GG). Dort sind in Absatz

Berufsbeamtentum2020-02-06T02:42:09+01:00

Beihilfe

Beamte auf Widerruf sind sozialversicherungsfrei und nicht verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.

Beihilfe2020-02-06T02:41:45+01:00
Nach oben